Liebe Mitgliedsbühnen,

gerne weisen wir an dieser Stelle auf vielfachen Wunsch die für uns relevanten Passagen aus der „Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit“ vom 15. Mai hin (Website Sozialministerium BW). Diese regelt u.a. die Ausgestaltung von Angeboten der außerschulischen Jugendbildung mit dem Schwerpunkt der kulturellen Bildung, d.h. damit auch Amateurtheaterangebote für Kinder und Jugendliche (nach § 14 (2) Kinder- und Jugendhilfegesetz BW umfasst dies Angebote für Menschen bis zum 27. Lebensjahr).

Abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis sind Angebote in Gruppen möglich, wenn ein Test- / Impf- / Genesenennachweis vorliegt. I.d.R. sind auch Angebote ohne solche Nachweise möglich, allerdings dann in signifikant kleinerer Gruppengröße, siehe unten. UPDATE 07. Juni: Die aktualisierte Corona-Verordnung des Landes BW erlaubt den Schulen, die im Rahmen des Schulbetriebs durchgeführten Tests zu bescheinigen. Diese erhalten 60 h Gültigkeit und gelten als Zugangsnachweis für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Angeboten.

Wir zitieren hier lediglich nach bestem Wissen und Gewissen aus den uns vorliegenden Unterlagen. Jegliche Interpretation erfolgt ohne Gewähr und ist NICHT rechtlich abgesichert. Bitte wenden Sie sich, falls Sie ein solches Angebot planen, unbedingt an Ihre zuständige Ortsbehörde / Ihr zuständiges Gesundheitsamt, um die Details auszugestalten.

Im Folgenden zitieren wir aus der Pressemitteilung des Sozialministeriums BW vom 16. Mai 2021, welche die inzidenzabhängigen Regelungen bündig aufschlüsselt:

„Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit

In einem Stadt- oder Landkreis können Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtung im eigenen Haushalt in Abhängigkeit von einer Sieben-Tages-Inzidenz durchgeführt werden. Betreuungskräfte und Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bei der zulässigen Personenzahl zusammengezählt:

Sieben-Tages-Inzidenz größer/gleich 165: Angebote der Kinder- und Jugendarbeit präsenzlos oder in Kleingruppen mit 5 Teilnehmenden und einer Betreuungskraft, wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Der Nachweis per Testung muss zweimal in der Woche erneut erbracht werden, wenn es sich um ein mehrtägiges Angebot handelt. …

Sieben-Tages-Inzidenz größer 100: Angebote der Kinder- und Jugendarbeit präsenzlos oder als Gruppenangebote mit 18 Personen im Außenbereich und 12 Personen im Innenbereich, wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Der Nachweis per Testung muss zweimal in der Woche erneut erbracht werden, wenn es sich um ein mehrtägiges Angebot handelt. …

Sieben-Tages-Inzidenz kleiner/gleich 100: Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit in Präsenz mit 18 Personen im Außenbereich und 12 Personen im Innenbereich. … Wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird, wird die Teilnahme von 120 Personen im Freien und 36 Personen in geschlossenen Räumen ermöglicht. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Der Nachweis per Testung muss zweimal in der Woche erneut erbracht werden, wenn es sich um ein mehrtägiges Angebot handelt.

Sieben-Tages-Inzidenz kleiner/gleich 50: Gruppenangebote in Präsenz der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich. Wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird, wird die Teilnahme von 120 Personen im Freien und 60 Personen in geschlossenen Räumen ermöglicht. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Der Nachweis per Testung muss zweimal in der Woche erneut erbracht werden, wenn es sich um ein mehrtägiges Angebot handelt.

Sieben-Tages-Inzidenz kleiner/gleich 35: Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in Präsenz mit 60 Personen im Außenbereich und 36 Personen im Innenbereich. Wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird, wird die Teilnahme von 120 Personen im Freien und 60 Personen in geschlossenen Räumen ermöglicht. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Der Nachweis per Testung muss zweimal in der Woche erneut erbracht werden, wenn es sich um ein mehrtägiges Angebot handelt.“

 

Bitte beachten Sie dazu auch § 2 Corona-VO Kinder- und Jugendarbeit Satz 6 und 7:

„(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.“ (Hervorhebungen LABW)

(7) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 Angebote in Präsenz gestattet sind, gilt, dass

… keine Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen darf,

aufgrund der für die Angebote zur Verfügung stehenden Fläche, die Einhaltung der Abstandsempfehlungen nach § 2 CoronaVO möglich sein muss und

im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl der Beteiligten teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt werden.

Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Angebote für getestete Personen zulässig sind, ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorzulegen, wobei der Nachweis per Antigentest nicht länger als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht länger als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen darf; bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend.“

Bitte beachten Sie also, dass die Gruppengröße im Rahmen der oben ausgeführten inzidenzabhängigen Regelungen nur soweit ausgereizt werden kann, wie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen allen Beteiligten in den Räumlichkeiten sichergestellt werden kann.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Vorbereitung und möchten wiederholen: Wir zitieren hier lediglich nach bestem Wissen und Gewissen aus den uns vorliegenden Unterlagen. Jegliche Interpretation erfolgt ohne Gewähr und ist NICHT rechtlich abgesichert. Bitte wenden Sie sich, falls Sie ein solches Angebot planen, unbedingt an Ihre zuständige Ortsbehörde / Ihr zuständiges Gesundheitsamt, um die Details auszugestalten.

 

Weitere Informationen zur Jugendarbeit finden Sie bei unseren Kolleg:innen von der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung, denen wir ganz herzlich für die Unterstützung bei der obigen Aufarbeitung danken möchten!

 

Weitere Informationen zur Ausgestaltung von Proben und Veranstaltungen in der Breitenkultur im Rahmen der aktuellen Corona-Regelungen finden Sie hier auf unserer Website.