UPDATE: 07. Juni 2021 – Das Kabinett hat die Corona-Verordnung aktualisiert. Diese erweitert und ergänzt die bisherigen inzidenzgebundenen Öffnungsstufen. Des Weiteren haben Schulen nun die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern die in der Schule vorgenommenen Tests zu bescheinigen (Geltungsdauer: 60 Stunden). Details siehe unten. 

Wir bereiten weiter unten die FAQs des Wissenschaftsministeriums auf, welche die Durchführung von Proben und Aufführungen detaillierter regeln bitte weiterlesen. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen eindringlich, die FAQs komplett durchzuarbeiten, wenn Sie Proben und / oder Aufführungen planen.

Die neue Corona-VO des Landes Baden-Württemberg ist seit 14. Mai 2021 in Kraft. Diese enthält eine Proben- und Aufführungsperspektive für alle Kultursparten, und damit auch für die Breitenkultur, jeweils abhängig von der Inzidenzwertentwicklung im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis.

Wir zitieren im Folgenden aus der am 14. Mai veröffentlichten PM des Wissenschaftsministeriums:

„Öffnungsstufe 1: Bei einem stabilen Inzidenzwert im jeweiligen Stadt- oder Landkreis von unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gilt: … Kulturveranstaltungen im Freien sind wieder möglich. Dies schließt auch Proben und Aufführungen der Breitenkultur mit ein. Maximal zulässig sind 100 Besucher und Besucherinnen im Freien, wobei der Veranstalter weiterhin dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden können.“

„Öffnungsstufe 2: Zwei Wochen nach dem ersten Öffnungsschritt und bei einer weiter stabilen Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz. Jetzt können Kulturveranstaltungen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern auch in Innenräumen stattfinden. Open Air sind dann bis zu 250 Personen im Publikum erlaubt“

„Öffnungsstufe 3: Nochmals zwei Wochen später und bei weiter stabilen Inzidenzwerten unter 100 mit sinkender Tendenz gilt: In Innenräumen dürfen Kulturveranstaltungen mit bis zu 250 Besucher und Besucherinnen stattfinden. Open Air sind Veranstaltungen bis zu 500 Personen im Publikum erlaubt.“

„Generell ist für alle Öffnungsstufen vorgesehen, dass für den Zutritt zu allen Kunst- und Kultureinrichtungen und deren Veranstaltungen, aber auch im Museums- und Bibliotheksbereich ein tagesaktueller negativer Test-, ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss. Es besteht weiterhin die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter.“

UPDATE: 07. Juni 2021 – Wir zitieren aus der am 03. Juni veröffentlichten PM der Landesregierung: 

„Es wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird: Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.). Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.“

„Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.“

Dazu mehrere Anmerkungen:

1. Als Veranstaltungen gelten, wie aus 2020 gewohnt, Veranstaltungen und Proben, sowie – unserem Verständnis nach – auch Mitgliederversammlungen (vgl. § 11 Abs. 6 Corona-VO, Website des Landes BW). Sollten Sie zu letzteren Fragen haben, melden Sie sich allerdings gerne bei uns, wir versuchen das zeitnah zu verifizieren.

2. Sämtliche Zugangskriterien (Test- / Impf- / Genesenennachweis; Datenerhebung; Maske, Abstands- und Hygieneregeln) gelten auch für die Probenden / Aufführenden, d.h. z.B. auch Testpflicht, wenn auf Abstand geprobt wird. Als „tagesaktuell“ gilt hier das Ergebnis eines Schnell- / Bürgertests, der nicht länger als 24 h zurückliegt. Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden, damit ihre Ergebnisse hier akzeptiert werden können, siehe Frage 3 / 6 FAQs des Wissenschaftsministeriums.

  1. Die FAQs des Wissenschaftsministeriums klarifizieren ebenso, welche Personen in die Berechnung der maximalen Personenanzahl einfließen:

    Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht (§ 11 Abs. 2 Satz 4 der Corona-Verordnung). Geimpfte und Genesene werden mitgezählt. Der Veranstalter muss die Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten begrenzen und die Personenströme und Warteschlangen zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 der Corona-Verordnung regeln. Es wird daher auch dringend empfohlen, feste Sitzplätze zuzuweisen. Die Besucher und Besucherinnen müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung einen Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen einhalten. Ausnahmen können für Personengruppen nach § 10 Absatz 1 der Corona-Verordnung zugelassen werden. Diese müssen aber zu anderen Personen bzw. Personengruppen den erforderlichen Abstand nach § 2 der Corona-Verordnung einhalten.“ (Frage 2 FAQs MWK)
  1. Bitte setzen Sie sich, sollten Sie Ihrem eigenen Verständnis zufolge nun im Rahmen der geltenden Regeln „loslegen“ können, mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung, denn: „Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft.“ (Zitat aus den „Aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung“, Website des Landes BW)
  2. Neben den Hygiene- und Abstandsanforderungen an Gäste und Mitwirkende (siehe FAQs MWK Frage 5 / 6) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Gäste wie folgt:

    die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 der Corona-Verordnung auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen der Veranstaltung. Die Mund- und Nasenbedeckung muss auch am Sitzplatz während der Vorstellung getragen werden außer zum Konsum von Lebensmitteln und zur Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen.“

    sowie für Mitwirkende auf sämtlichen Verkehrswegen abseits der Bühne. Bei Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstandes auf der Bühne ist dort keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

    „Die in § 21 Abs. 8 der Corona-Verordnung festgelegte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes bei Kulturveranstaltungen gilt während des musikalischen und darstellerischen Vortrages für die Mitwirkenden während der Vorstellung und der Proben eine Ausnahme (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 11 der Corona-Verordnung) … Im Vorfeld und im Nachgang der Aufführung auf den Verkehrswegen zur und von der Bühne besteht in jedem Fall eine Maskenpflicht.“ (Frage 6 FAQs MWK)

  1. Frage 6 FAQs MWK gibt weitere Empfehlung zur Ausgestaltung der Proben. Das meiste davon ist aus dem Vorjahr bekannt. Wie 2020 verweist das MWK zur Ausgestaltung des Arbeitsschutzes darüber hinaus auf die VBG-Handlungshilfe für Bühnen und Studios. Hier ist insbesondere erwähnenswert, dass für Darstellungen, bei denen der Abstand auf der Bühne unterschritten werden soll „ in der Regel ein kontinuierliches Test- und Monitoringkonzept erforderlich“ ist (S.6f.), d.h. PCR-Testreihen durchzuführen sind. Wie immer gilt: Die VBG-Handlungshilfe spricht hier Empfehlungen aus. Bitte diskutieren Sie die detaillierte Ausgestaltung Ihres Probenkonzeptes im besten Fall mit Ihrer zuständigen Ortsbehörde / Gesundheitsamt.
  2. Auch geimpfte Personen haben die Abstandsgebote (sowie, falls geltend, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) zu befolgen, siehe Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
  3. Bitte beachten Sie, falls für Sie relevant, ebenfalls unsere Aufbereitung der „Corona-Regelungen für Angebote der Kulturellen Bildung an Kinder und Jugendliche (bis 27 J.)“ auf unserer Website. 

    Bitte zögern Sie nicht, sich im Falle von Fragen oder Unklarheiten jederzeit gerne bei uns zu melden unter raphael.wohlfahrt@amateurtheater-bw.de.

Herzliche Grüße und schönes Wochenende
Ihr Team der LABW-Geschäftsstelle