„Weiterhin sind der Probenbetrieb und Aufführungen im Bereich der Breitenkultur (Amateurmusik, Amateurtheater, Fastnacht, Heimatpflege etc.) nicht gestattet.
Veranstaltungen von Vereinen wie Aufführungen, Proben, Unterricht und Versammlungen gelten grundsätzlich nicht als private Veranstaltungen. Sie sind auch keine Ansammlungen im Sinne von § 9 Absatz 1 der Corona[-Verordnung].“
Bitte beachten Sie: Anders als andere Maßnahmen gelten die Betriebsverbote unabhängig von etwaigem Absinken der Inzidenzzahlen im Landkreis.
Die nächsten Bund-Länder-Beratungen finden am 22. März statt. Diese sollen eine Öffnungsperspektive auch für die Breitenkultur aufzeigen.