Liebe Mitgliedsbühnen,
wir ergänzen unser Novemberupdate um die neuen Regelungen aus den Corona-Verordnungen vom 24. November 2021 sowie vom 04. Dezember 2021:
- Veranstaltungen sind sowohl Proben als auch Vorstellungen, hier wird nicht unterschieden
- Es gelten die AHA+L Regeln
- Schutz für alle (Zuschauer:innen und Mitwirkende) ist das oberste Ziel
- Alle Maßnahmen müssen auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmt werden
- nochmals beim Ordnungsamt vor Ort nachfragen und absichern
ACHTUNG: Die Test-, Impf- und Genesenennachweise sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) zu kontrollieren und der Name anhand von Ausweisdokumenten zu überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
Inzwischen ist die Alarmstufe II ausgerufen worden vom Landesgesundheitsamt und es gelten verschärfte Regeln. Wir versuchen im Folgenden anhand von Praxisbeispielen aufzulisten, was es zu beachten gilt.
Im Innenraum sind die AHA+L-Regeln unser wirksamstes Mittel gegen Infektionen. Darum unser dringender Appell: Bitte probt und inszeniert soweit möglich auf Abstand und tragt so oft und so lange es geht auch auf der Szene Maske! Bitte sorgt für größtmöglichen Schutz für euch selbst, eure Lieben und eure Theaterfamilien.
Wir brauchen für Proben
- ein Hygienekonzept nach § 7 der Corona-Verordnung und müssen
- die Besucherinnen und Besucher bzw. Mitwirkenden in einer Datenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) erfassen,
- die Vorschriften zur Maskenpflicht beachten und
- die in den vier Warnstufen geltenden Zutrittsbeschränkungen für nicht immunisierte / nicht genesene Besucherinnen und Besucher beachten.
Außerdem herrscht in allen Innenräumen medizinische Maskenpflicht bei Veranstaltungen aller Art.
Auf der Bühne gilt Verantwortungspflicht des Veranstalters. Es gibt weder Verbote noch Freibriefe für die Arbeit ohne Abstand auf der Szene. Überlegt euch gut, was nötig und was sinnvoll ist. Wer z.B. eine Schutzmaßnahme aus künstlerischen Gründen aussetzt (z.B. Maskenpflicht), ist gut beraten für Ersatz durch andere Maßnahmen (z.B. Abstand, Tests etc.) zu sorgen. Passt auf euch gegenseitig auf.
Zum Thema Maskenpflicht auf der Bühne zitieren wir aus den FAQs des Wissenschaftsministeriums:
„In geschlossenen Räumen muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Verordnung kann es auch im Bereich der Breitenkultur Ausnahmen für bestimmte Instrumente und Vortragsarten (z. B. Blasinstrumente, Schauspiel, Gesang) geben, wenn dies im Einzelfall unzumutbar oder gar nicht möglich ist. Hierbei ist in der aktuell geltenden Alarmstufe ein strenger Maßstab anzulegen. Für das Singen im Amateurbereich in Chorproben bedeutet dies beispielsweise, dass das Tragen einer medizinischen Maske in der Alarmstufe im Regelfall auch während des Singens erforderlich ist.“
1.1 Besonderheit Warnstufe
Mindestens 3 G (getestet, geimpft oder genesen) als Zugangsbedingung, aber für nicht geimpfte / nicht genesene Personen ist ein aktuelles negatives PCR-Testergebnis nötig. Es gilt Maskenpflicht für alle, Ausnahme ggf. auf der Bühne, s.o.
1.2 Besonderheit Alarmstufe
Ab dem Moment der Ausrufung der Alarmstufe durch das Gesundheitsamt / Sozialministerium gilt Zugang zu Veranstaltungen nur noch mit 2 G (genesen oder geimpft). Als Zugangsbedingung reichen keinerlei Tests mehr aus. Es gilt Maskenpflicht für alle, Ausnahme ggf. auf der Bühne, s.o.
Achtung: Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen soll in beiden Alarmstufen der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet sein. Dies soll auch für die an der Veranstaltung mitwirkenden Personen gelten, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb. Bitte prüft genau für euch, ob das auf eure Veranstaltung zutrifft!
1.3 Besonderheit Alarmstufe II (gilt derzeit, Stand 04.12.2021)
Bei Veranstaltungen der Breitenkultur in geschlossenen Räumen gilt 2G+, also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden.
- ein Hygienekonzept nach § 7 der Corona-Verordnung und müssen
- die Besucherinnen und Besucher bzw. Mitwirkenden in einer Datenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) erfassen,
- die Vorschriften zur Maskenpflicht beachten und
- die in den vier Warnstufen geltenden Zutrittsbeschränkungen für nicht immunisierte / nicht genesene Besucherinnen und Besucher beachten.
Auf der Bühne gilt Verantwortungspflicht des Veranstalters.
Es gibt weder Verbote noch Freibriefe für die Arbeit ohne Abstand auf
der Szene. Überlegt euch gut, was nötig und was
sinnvoll ist. Wer z.B. eine Schutzmaßnahme aus künstlerischen Gründen aussetzt
(z.B. Maskenpflicht), ist gut beraten für Ersatz durch andere Maßnahmen (z.B.
Abstand, Tests etc.) zu sorgen. Passt auf euch gegenseitig auf.Außerdem herrscht in allen Innenräumen medizinische Maskenpflicht bei Veranstaltungen aller Art.
Zum Thema Maskenpflicht auf der Bühne zitieren wir aus den FAQs des Wissenschaftsministeriums:
„In geschlossenen Räumen muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Verordnung kann es auch im Bereich der Breitenkultur Ausnahmen für bestimmte Instrumente und Vortragsarten (z. B. Blasinstrumente, Schauspiel, Gesang) geben, wenn dies im Einzelfall unzumutbar oder gar nicht möglich ist. Hierbei ist in der aktuell geltenden Alarmstufe ein strenger Maßstab anzulegen. Für das Singen im Amateurbereich in Chorproben bedeutet dies beispielsweise, dass das Tragen einer medizinischen Maske in der Alarmstufe im Regelfall auch während des Singens erforderlich ist.“
2.1 Besonderheit Warnstufe
Mindestens 3 G (getestet, geimpft oder genesen) als Zugangsbedingung, aber für nicht geimpfte / nicht genesene Personen ist ein aktuelles negatives PCR-Testergebnis nötig. In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Gäste ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.2.2 Besonderheit Alarmstufe
Ab dem Moment der Ausrufung der Alarmstufe durch das Gesundheitsamt / Sozialministerium gilt Zugang zu Veranstaltungen nur noch mit 2 G (genesen oder geimpft). Als Zugangsbedingung reichen keinerlei Tests mehr aus. Es gilt Maskenpflicht für alle, Ausnahme ggf. auf der Bühne, s.o. In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.Achtung: Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen soll in beiden Alarmstufen der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises (also 2G+) gestattet sein. Dies soll auch für die an der Veranstaltung mitwirkenden Personen gelten, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb. Bitte prüft genau für euch, ob das auf eure Veranstaltung zutrifft!
2.3 Besonderheit Alarmstufe II (gilt derzeit, Stand 04.12.2021)
Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+, also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden. In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung, maximal jedoch 750 Personen.
- ein Hygienekonzept nach § 7 der Corona-Verordnung und müssen
- die Besucherinnen und Besucher bzw. Mitwirkenden in einer Datenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) erfassen,
- die Vorschriften zur Maskenpflicht beachten und
- die in den drei Stufen jeweils geltenden Zutrittsbeschränkungen für nicht immunisierte / nicht genesene Besucherinnen und Besucher beachten.
Mindestens 3 G (getestet, geimpft oder genesen) als Zugangsbedingung für Teilnehmende, aber für nicht geimpfte / nicht genesene Personen ist ein aktuelles negatives PCR-Testergebnis nötig.
Ab dem Moment der Ausrufung der Alarmstufe durch das Gesundheitsamt / Sozialministerium gilt Zugang zu Veranstaltungen nur noch mit 2 G (genesen oder geimpft). Als Zugangsbedingung reichen keinerlei Tests mehr aus. Es gilt Maskenpflicht für alle.
In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgenommen.
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G+ (Update 04.12.2021):
„Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.
Folgende Personengruppen werden ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen nach Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
- Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist, und maximal sechs Monate zurückliegt.“
(zitiert nach Corona-VO-Website des Landes, abgerufen am 13.12.2021)
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/211028_Auf_einen_Blick_DE_01.pdf
Bei Vereinsveranstaltungen (Sitzungen, Mitgliederversammlungen, etc.) gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Veranstaltungen. Verständlicherweise bei kleinen Gruppen (z.B. Vorstandssitzung) neigt man dazu, die Masken abzunehmen. Bitte sorgt dann wenigstens für Abstand und Lüftung.
Bitte besucht regelmäßig die o.g. Websites sowie www.amateurtheater-bw.de. Wie gewohnt informieren wir außerdem in Form des Newsletters.
Der Landesverband empfiehlt, sich impfen zu lassen, damit auch die Kultur wieder zu gewohnten oder auch neuen Ufern aufbrechen kann. Wir unterstützen die Impfkampagne des Landes Baden-Württemberg #dranbleibenBW: