Liebe Mitgliedsbühnen,

wir ergänzen unser Novemberupdate um die neuen Regelungen aus den Corona-Verordnungen vom 24. November 2021 sowie vom 04. Dezember 2021:

 
Zeit für ein Corona-Update – was gilt denn derzeit?
 
Die Grundlagen bleiben bestehen:
 
  • Veranstaltungen sind sowohl Proben als auch Vorstellungen, hier wird nicht unterschieden
  • Es gelten die AHA+L Regeln
  • Schutz für alle (Zuschauer:innen und Mitwirkende) ist das oberste Ziel
  • Alle Maßnahmen müssen auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmt werden
  • nochmals beim Ordnungsamt vor Ort nachfragen und absichern

    ACHTUNG:  Die Test-, Impf- und Genesenennachweise sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) zu kontrollieren und der Name anhand von Ausweisdokumenten zu überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.

Derzeit gilt eine Stufenregelung für Veranstaltungen, die wir bereits vorgestellt haben und die auch in den offiziellen Seiten des Landes nochmals gut dargestellt wird:
 
 
 
Auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine FAQs nochmals überarbeitet:
 
 

Inzwischen ist die Alarmstufe II ausgerufen worden vom Landesgesundheitsamt und es gelten verschärfte Regeln. Wir versuchen im Folgenden anhand von Praxisbeispielen aufzulisten, was es zu beachten gilt.

Im Innenraum sind die AHA+L-Regeln unser wirksamstes Mittel gegen Infektionen. Darum unser dringender Appell: Bitte probt und inszeniert soweit möglich auf Abstand und tragt so oft und so lange es geht auch auf der Szene Maske! Bitte sorgt für größtmöglichen Schutz für euch selbst, eure Lieben und eure Theaterfamilien.

 
 
1. Was muss ich bei Proben beachten? (Stand: Corona-Verordnung des Landes 04.12.2021)
Wir brauchen für Proben
  • ein Hygienekonzept nach § 7 der Corona-Verordnung und müssen
  • die Besucherinnen und Besucher bzw. Mitwirkenden in einer Datenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) erfassen,
  • die Vorschriften zur Maskenpflicht beachten und
  • die in den vier Warnstufen geltenden Zutrittsbeschränkungen für nicht immunisierte / nicht genesene Besucherinnen und Besucher beachten.
    Außerdem herrscht in allen Innenräumen medizinische Maskenpflicht bei Veranstaltungen aller Art.

Auf der Bühne gilt Verantwortungspflicht des Veranstalters. Es gibt weder Verbote noch Freibriefe für die Arbeit ohne Abstand auf der Szene. Überlegt euch gut, was nötig und was sinnvoll ist. Wer z.B. eine Schutzmaßnahme aus künstlerischen Gründen aussetzt (z.B. Maskenpflicht), ist gut beraten für Ersatz durch andere Maßnahmen (z.B. Abstand, Tests etc.) zu sorgen. Passt auf euch gegenseitig auf.

Zum Thema Maskenpflicht auf der Bühne zitieren wir aus den FAQs des Wissenschaftsministeriums:
„In geschlossenen Räumen muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Verordnung kann es auch im Bereich der Breitenkultur Ausnahmen für bestimmte Instrumente und Vortragsarten (z. B. Blasinstrumente, Schauspiel, Gesang) geben, wenn dies im Einzelfall unzumutbar oder gar nicht möglich ist. Hierbei ist in der aktuell geltenden Alarmstufe ein strenger Maßstab anzulegen. Für das Singen im Amateurbereich in Chorproben bedeutet dies beispielsweise, dass das Tragen einer medizinischen Maske in der Alarmstufe im Regelfall auch während des Singens erforderlich ist.“

1.1 Besonderheit Warnstufe 
Mindestens 3 G (getestet, geimpft oder genesen) als Zugangsbedingung, aber für nicht geimpfte / nicht genesene Personen ist ein aktuelles negatives PCR-Testergebnis nötig. Es gilt Maskenpflicht für alle, Ausnahme ggf. auf der Bühne, s.o.

 

1.2 Besonderheit Alarmstufe
Ab dem Moment der Ausrufung der Alarmstufe durch das Gesundheitsamt / Sozialministerium gilt Zugang zu Veranstaltungen nur noch mit 2 G (genesen oder geimpft). Als Zugangsbedingung reichen keinerlei Tests mehr aus. Es gilt Maskenpflicht für alle, Ausnahme ggf. auf der Bühne, s.o.

Achtung: Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen soll in beiden Alarmstufen der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet sein. Dies soll auch für die an der Veranstaltung mitwirkenden Personen gelten, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb. Bitte prüft genau für euch, ob das auf eure Veranstaltung zutrifft!

 

1.3 Besonderheit Alarmstufe II (gilt derzeit, Stand 04.12.2021)

Bei Veranstaltungen der Breitenkultur in geschlossenen Räumen gilt 2G+, also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden.

 
2. Was muss ich bei Vorstellungen beachten?
Es gelten zunächst die gleichen Regeln wie bei den Proben:
 
Wir brauchen für Vorstellungen
 
  • ein Hygienekonzept nach § 7 der Corona-Verordnung und müssen
  • die Besucherinnen und Besucher bzw. Mitwirkenden in einer Datenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) erfassen,
  • die Vorschriften zur Maskenpflicht beachten und
  • die in den vier Warnstufen geltenden Zutrittsbeschränkungen für nicht immunisierte / nicht genesene Besucherinnen und Besucher beachten.

     

    Auf der Bühne gilt Verantwortungspflicht des Veranstalters.
    Es gibt weder Verbote noch Freibriefe für die Arbeit ohne Abstand auf
    der Szene.
     Überlegt euch gut, was nötig und was
    sinnvoll ist. Wer z.B. eine Schutzmaßnahme aus künstlerischen Gründen aussetzt
    (z.B. Maskenpflicht), ist gut beraten für Ersatz durch andere Maßnahmen (z.B.
    Abstand, Tests etc.) zu sorgen. Passt auf euch gegenseitig auf.

    Außerdem herrscht in allen Innenräumen medizinische Maskenpflicht bei Veranstaltungen aller Art.

    Zum Thema Maskenpflicht auf der Bühne zitieren wir aus den FAQs des Wissenschaftsministeriums:
    „In geschlossenen Räumen muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Verordnung kann es auch im Bereich der Breitenkultur Ausnahmen für bestimmte Instrumente und Vortragsarten (z. B. Blasinstrumente, Schauspiel, Gesang) geben, wenn dies im Einzelfall unzumutbar oder gar nicht möglich ist. Hierbei ist in der aktuell geltenden Alarmstufe ein strenger Maßstab anzulegen. Für das Singen im Amateurbereich in Chorproben bedeutet dies beispielsweise, dass das Tragen einer medizinischen Maske in der Alarmstufe im Regelfall auch während des Singens erforderlich ist.“

    2.1 Besonderheit Warnstufe

    Mindestens 3 G (getestet, geimpft oder genesen) als Zugangsbedingung, aber für nicht geimpfte / nicht genesene Personen ist ein aktuelles negatives PCR-Testergebnis nötig. 
    In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Gäste ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.

    2.2 Besonderheit Alarmstufe
    Ab dem Moment der Ausrufung der Alarmstufe durch das Gesundheitsamt / Sozialministerium gilt Zugang zu Veranstaltungen nur noch mit 2 G (genesen oder geimpft). Als Zugangsbedingung reichen keinerlei Tests mehr aus. Es gilt Maskenpflicht für alle, Ausnahme ggf. auf der Bühne, s.o. In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

    Achtung: Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen soll in beiden Alarmstufen der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises (also 2G+) gestattet sein. Dies soll auch für die an der Veranstaltung mitwirkenden Personen gelten, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb. Bitte prüft genau für euch, ob das auf eure Veranstaltung zutrifft!

    2.3 Besonderheit Alarmstufe II (gilt derzeit, Stand 04.12.2021)
    Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+, also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden. In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung, maximal jedoch 750 Personen.

3. Was gilt bei Seminaren und Workshops?
 
Es gelten die gleichen Grundregeln wie bei Proben oder Vorstellungen:
 
Wir brauchen für Seminare oder Workshops
  • ein Hygienekonzept nach § 7 der Corona-Verordnung und müssen
  • die Besucherinnen und Besucher bzw. Mitwirkenden in einer Datenverarbeitung nach §8 der Corona-Verordnung (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und Telefonnummer) erfassen,
  • die Vorschriften zur Maskenpflicht beachten und
  • die in den drei Stufen jeweils geltenden Zutrittsbeschränkungen für nicht immunisierte / nicht genesene Besucherinnen und Besucher beachten.
Außerdem herrscht in allen Innenräumen medizinische Maskenpflicht bei Veranstaltungen aller Art.
 
Mitarbeitende haben je nach Anstellungsform die Regelungen des Arbeitsschutzes und der damit verbundenen Testpflicht zu erfüllen. Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
 
3.1 Besonderheit Warnstufe 
Mindestens 3 G (getestet, geimpft oder genesen) als Zugangsbedingung für Teilnehmende, aber für nicht geimpfte / nicht genesene Personen ist ein aktuelles negatives PCR-Testergebnis nötig.
 
3.2 Besonderheit Alarmstufe
Ab dem Moment der Ausrufung der Alarmstufe durch das Gesundheitsamt / Sozialministerium gilt Zugang zu Veranstaltungen nur noch mit 2 G (genesen oder geimpft). Als Zugangsbedingung reichen keinerlei Tests mehr aus. Es gilt Maskenpflicht für alle.
 
3.3 Besonderheit Alarmstufe II (gilt derzeit, Stand 24.11.2021)
In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgenommen. 
 
 
4. Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen zum Zutrittsverbot und zur Testpflicht
 
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot in der Warn- oder Alarmstufe und im 2 G-Optionsmodell sind:
 
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
Diese Personen müssen sowohl in Warn- als auch Alarmstufe nur einen negativen Antigen-           Schnelltest vorlegen.
 
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
 
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Sie sind in der Alarmstufe ebenfalls von der 2G-Regel ausgenommen.
 
Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
 
Die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung darf im Fall eines Antigen-Tests nicht älter sein als 24 Stunden. Bei einem PCR-Test darf sie maximal 48 Stunden zurückliegen.
 

 Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G+ (Update 04.12.2021):

„Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.

Folgende Personengruppen werden ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen nach Boosterimpfung gleichgestellt:

  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
  • Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist, und maximal sechs Monate zurückliegt.“

(zitiert nach Corona-VO-Website des Landes, abgerufen am 13.12.2021)

5. Weitere Hinweise
Wir dürfen den Publikumsraum voll auslasten, das heißt belegen wie vor Corona. Aber die Abstandsregel bleibt als Empfehlung bestehen und umso wichtiger sind die Stufen und die Maskenpflicht zu beachten. Schaut eure Situation vor Ort an und wägt ab, was ihr verantworten könnt. Zumal derzeit eh nicht alle Zuschauer:innen zurückströmen.
 
In der Basisstufe und der Warnstufe darf ich mich als Veranstalter:in freiwillig für die 2 G Regel entscheiden. In der Basisstufe entfällt dann sogar die Maskenpflicht, in der Warnstufe und der Alarmstufe nicht, da müssen auf den Verkehrswegen sowie am Platz Masken getragen werden.
 
Wie immer gilt, dass wir für Fragen zur Verfügung stehen. Am Besten per Mail: mail@amateurtheater-bw.de oder raphael.wohlfahrt@amateurtheater-bw.de.
 
Bei Einsatz von Gesang oder Blasinstrumenten gilt unabhängig vom Veranstaltungsformat ein Abstand von 2 m.
 
 
 

Bei Vereinsveranstaltungen (Sitzungen, Mitgliederversammlungen, etc.) gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Veranstaltungen. Verständlicherweise bei kleinen Gruppen (z.B. Vorstandssitzung) neigt man dazu, die Masken abzunehmen. Bitte sorgt dann wenigstens für Abstand und Lüftung.

Bitte besucht regelmäßig die o.g. Websites sowie www.amateurtheater-bw.de. Wie gewohnt informieren wir außerdem in Form des Newsletters.

 
Unsere dringende Empfehlung auch angesichts der wieder steigenden Zahlen ist, dass ihr immer wieder prüft ob alle möglichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Es empfiehlt sich die Orientierung an den Schutzbedürfnissen der Schwächeren. Bitte seid solidarisch und rücksichtsvoll.
 
Bei den Veranstaltungen des Landesverbandes gilt mindestens bis Jahresende die 2 G Regelung. Wir können nur empfehlen, darüber gut nachzudenken für den einzelnen Verein vor Ort und mit den Mitgliedern gut zu kommunizieren, denn hier gibt es in den meisten Fällen ebenfalls Betroffene von solchen Regelungen.
 

Der Landesverband empfiehlt, sich impfen zu lassen, damit auch die Kultur wieder zu gewohnten oder auch neuen Ufern aufbrechen kann. Wir unterstützen die Impfkampagne des Landes Baden-Württemberg #dranbleibenBW:

https://www.dranbleiben-bw.de/

 
Passen wir noch einen Winter aufeinander auf und helfen, die Gesellschaft zu schützen.
 
#weilwireskönnen