Update 24. Juli 2021: Ergänzt um die Änderungen zum 26. Juli 2021, siehe Website der Landesregierung. Für Detailfragen bitte Aktualisierung der FAQs MWK abwarten.

Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes zum 28. Juni 2021 haben sich für das Amateurtheater in Baden-Württemberg Veränderungen ergeben, viele altbekannte Regelungen sind jedoch erhalten geblieben:

I. Für Veranstaltungen (d.h. Proben und Aufführungen) gilt weiterhin:

1. Hygienekonzept: „[E]in schriftliches Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung erstellen, das insbesondere Folgendes berücksichtigt:

die Einhaltung des Mindestabstandes und der Maßnahmen zur Kontaktreduzierung bei Abweichung vom Abstandsgebot (z. B. Sitzanordnung des Publikums im Schachbrettmuster) sowie die Regelung der Personenströme,

die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,

die allgemeinen Hygienemaßnahmen und

eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.

die Datenverarbeitung nach § 6 der Corona-Verordnung für sämtliche Mitwirkende, Beschäftigte und für die Besucherinnen und Besucher durchführen (vorzugsweise elektronische Kontaktnachverfolgung nach § 6 Absatz 4 der Corona-Verordnung)

Impf-, Genesenen- oder Testnachweise überprüfen, wenn die Besucher und Besucherinnen diese nach § 8 Absatz 1 der Corona-Verordnung vorlegen müssen (siehe auch Frage 6)

Maskenpflicht beachten [siehe unten]“ (FAQs MWK Frage 5)

2. 3G (Getestet / Geimpft / Genesen)-Nachweis: „In den Inzidenzstufen 3 und 4 sowie in den Inzidenzstufen 1 und 2 müssen tagesaktuelle negative Test-, Impf- oder Genesenennachweise für den Zutritt zur Veranstaltung vorgelegt werden. Für Schülerinnen und Schüler genügt die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt. Zu den Testnachweisen zählen auch anerkannte Selbsttests, die vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden können. Die Anforderungen an die Dokumentation ergeben sich aus § 4 der Corona-Verordnung. Als geimpfte und genesene Personen gelten nur asymptomatische Personen. Tagesaktuell bedeutet maximal 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung. Die Liste der zulässigen Schnelltests, die auch vor Ort von den Besucherinnen und Besucher unter Aufsicht durchgeführt werden können, findet sich hier.“ UPDATE 09. Juli: Die aktuellen Regelungen sind bzgl. der Zugangsbedingungen für Mitwirkende an Proben und Aufführungen uneindeutig formuliert. Insofern können wir hier lediglich unsere Empfehlung aussprechen. Diese lautet,  aus Sicherheits-, Verantwortungs- und Solidaritätsgründen „3G“-Nachweise zur Zugangsbedingung für das Mitwirken an Ihren Veranstaltungen zu machen.

3. Sicherheitsmaßnahmen für Mitwirkende auf der Bühne: Während des musikalischen und darstellerischen Vortrages gilt für die Mitwirkenden während der Vorstellung und der Proben eine Ausnahme von der Maskenpflicht (vgl. § 3 Absatz 2 Nr. 5 Corona-VO sowie FAQs MWK Frage 7), insofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Eine zeitlich begrenzte, möglichst kurz zu haltende Unterschreitung des Mindestabstandes auf der Bühne ist wiederum möglich, sofern alle Beteiligten für diesen Zeitraum Mund-Nase-Bedeckungen tragen.

4. Maskenpflicht: „Innerhalb geschlossener Räume besteht Maskenpflicht (auch am Platz). In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 – 4 von 200 teilnehmenden Personen auch im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; es sei denn, durch feste Zuweisung der Sitzplätze ist ein Abstand von 1,5 m zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert. Im Übrigen gilt im Freien keine Maskenpflicht, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Corona-Verordnung besteht keine Maskenpflicht, wenn das Tragen einer Maske aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist (z. B. bei der Nahrungsaufnahme während der Kinovorstellung oder bei ähnlichen Veranstaltungen) oder ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen (z. B. Plexiglasscheibe) gegeben ist.“ (FAQs MWK Frage 4 bzw. Website der Landesregierung)

5. Abstand und MNS für geimpfte / genesene Personen: Auch geimpfte Personen haben die Abstandsgebote (sowie, falls geltend, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) zu befolgen, siehe Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

6. Lüften: „Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist zudem grundsätzlich eine regelmäßige intensive Lüftung zu gewährleisten, um infektiöse Aerosole zu reduzieren, da die Übertragung durch Aerosole in schlecht belüfteten Innenräumen allein durch die Einhaltung der AHA-Regeln nicht sicher verhindert werden kann.“ (FAQs MWK Frage 3) „Bei Proben in geschlossenen Räumen ohne mechanische Lüftung sollte regelmäßig und gründlich stoß- und quergelüftet werden. Idealerweise überprüfen Sie hierzu die Luftqualität mittels einer CO2-Ampel, wenn vorhanden.“ (FAQs MWK Frage 7) Für weitere Informationen zum Thema Lüften siehe die Risikoeinschätzung des Freiburger Institutes für Musikermedizin, S. 27f.

II. Die zulässige Anzahl an Besucher:innen hat sich verändert:

Siehe FAQs MWK Frage 2: „Geimpfte und Genesene werden bei der Ermittlung der zulässigen Besucherzahl mitgezählt, Beschäftigte und diejenigen, die bei der Veranstaltung mitwirken (z. B. die Künstler und Künstlerinnen auf der Bühne), hingegen nicht.“

1. in der Inzidenzstufe 1 (7-Tages-Inzidenz von höchstens 10 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis):

(Neu ab 26. Juli:) „
In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.“ (siehe 
Website der Landesregierung, für Details Bitte Aktualisierung der FAQs MWK abwarten)

Siehe FAQs MWK Frage 3: „Die Kapazität muss sich in diesen Fällen rechtlich eindeutig (z.B. aus brandschutz- oder baurechtlichen Vorgaben) ermitteln lassen. Ist dies aufgrund der Eigenart des Veranstaltungsortes bzw. der Veranstaltung nicht möglich, gelten im Zweifel die Personenobergrenzen des § 8 Absatz 1 Nr. 1 a und 2 a der Corona-Verordnung.“

2. in der Inzidenzstufe 2 (7-Tages-Inzidenz von über 10 bis höchstens 35 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis):

In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.“ (siehe Website der Landesregierung, für Details Bitte Aktualisierung der FAQs MWK abwarten)

Siehe
FAQs MWK Frage 3: „Die Kapazität muss sich in diesen Fällen rechtlich eindeutig (z.B. aus brandschutz- oder baurechtlichen Vorgaben) ermitteln lassen. Ist dies aufgrund der Eigenart des Veranstaltungsortes bzw. der Veranstaltung nicht möglich, gelten im Zweifel die Personenobergrenzen des § 8 Absatz 1 Nr. 1 a und 2 a der Corona-Verordnung.“

  1. in der Inzidenzstufe 3 (7-Tages-Inzidenz von über 35 bis höchstens 50 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis):

bis zu 500 Besucherinnen und Besucher im Freien, 200 innerhalb geschlossener Räumen (Zutritt in beiden Fällen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises).

  1. in der Inzidenzstufe 4 (7-Tages-Inzidenz von über 50 bis 100 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis):

bis zu 250 Besucherinnen und Besucher im Freien, 100 innerhalb geschlossener Räume (Zutritt in beiden Fällen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises).

Gerne weisen wir an dieser Stelle erneut auf die„Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit“ hin (Website Sozialministerium BW), die zum 30. Juni ebenfalls aktualisiert wurde. Diese regelt u.a. die Ausgestaltung von Angeboten der außerschulischen Jugendbildung mit dem Schwerpunkt der kulturellen Bildung, d.h. damit auch Amateurtheaterangebote für Kinder und Jugendliche (nach § 14 (2) Kinder- und Jugendhilfegesetz BW umfasst dies Angebote für Menschen bis zum 27. Lebensjahr). Hier sind z.T. höhere Teilnehmendenzahlen möglich.

Wie immer gilt: Ein Durcharbeiten der gesamten FAQs ist sinnvoll. Bitte setzen Sie sich für Fragen der Ausgestaltung mit Ihrer zuständigen Orts- bzw. Gesundheitsbehörde in Verbindung. Bitte zögern Sie nicht, sich im Falle von Fragen oder Unklarheiten jederzeit gerne bei uns zu melden unter raphael.wohlfahrt@amateurtheater-bw.de.

Herzliche Grüße

Ihr Team der LABW-Geschäftsstelle