Zum 30.09. trat die bisherige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg außer Kraft bzw. wurde erneut bis 30.11. verlängert und ergänzt.
Hier ein bündiges Update.
Was ist neu?
- „Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
- Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung
- Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
- Die Beschreibung der typischen Symptomeeiner COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
- Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.“
Der letzte Satz bedeutet, dass wir flexibel bleiben und je nach Infektionslage unsere Konzepte anpassen müssen. Ergänzend dazu zwei Hinweise:
- Grundsätzlich raten wir Ihnen, sich immer mit Ihrer örtlichen Verwaltungsbehörde (Hauptamt / Ordnungsamt, ggf. Gesundheitsamt) abzusprechen, wenn Sie planen, Proben wiederaufzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten. Die Kommunen und Landkreise legen die Verordnung ganz unterschiedlich eng oder weit aus.
- Bereits Mitte September hat die Landesregierung ein dreistufiges Stufensystem vorgestellt, auf Basis dessen bei Überschreitung von Grenzwerten der 7-Tage-Inzidenz regionale Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergriffen werden können (Website des Sozialministeriums BW). Wir verstehen die Einrichtung dieses Systems so, dass damit möglichst verhindern werden soll, dass wieder bundes- oder landesweite Einschränkungen des öffentlichen Lebens veranlasst werden müssen, und dass ggf. bei entsprechend hohen örtlichen Fallzahlen Veranstaltungen auch kurzfristig untersagt werden können.
Über die aktuellen Regelungen informieren wir immer auf unserer Website unter „Corona-Neuigkeiten“; dort finden Sie auch Handreichungen zum Download.
Kommen Sie gut durch diese Zeiten und melden Sie sich, wenn Sie Unterstützung brauchen. Wir tun was wir können, bitten aber um Verständnis, dass wir derzeit personell knapp besetzt sind und deshalb Anfragen auch rechtzeitig zu stellen sind. Zudem werden Mitgliedsbühnen bevorzugt behandelt.
Wie gewohnt hören Sie wieder von uns, sobald uns neue Informationen zu den aktuellen Regelungen erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der LABW-Geschäftsstelle