Im Folgenden fassen wir die für uns im Amateurtheaterbetrieb relevanten aktuellen Regelungen zusammen. Dazu greifen wir auf die CoronaVO des Landes (Stand: 19. Oktober), die CoronaVO Studienbetrieb und Kunst (Stand: 19. Oktober) sowie auf die FAQs Kulturbetrieb auf der Seite des Wissenschaftsministeriums zurück. Letztere haben die Fachjuristinnen und -juristen des Ministeriums in den vergangenen Wochen und Monaten mit detaillierten und praxisnahen Erklärungen gefüllt, sodass sie zu einer überaus informativen Tippsammlung geworden sind.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei Unklarheiten zunächst durch diese drei Quellen zu lesen – für darüber hinausgehende Fragen stehen wir wie gewohnt gerne zur Verfügung, unter mail@amateurtheater-bw.de, raphael.wohlfahrt@amateurtheater-bw.de und marcus.joos@amateurtheater-bw.de.
Bitte beachten Sie in Ihrer Veranstaltungsplanung auch etwaige örtliche und / oder landkreisweite Einschränkungen und stimmen Sie sich in Ihrer Planung mit den örtlichen Behörden ab.
a.) Hier in aller Kürze die für uns relevantesten Veränderungen seit der letztgültigen Fassung der VO:
1.) Zusätzlich zu sämtlichen Verkehrswegen herrscht nun auch in allen Publikumsbereichen Maskenpflicht (nicht nur auf den Gängen, sondern auch während der Vorstellung am Platz). Einzige Ausnahme davon stellt der Verzehr von Lebensmitteln dar, für dessen Dauer die Mundnasebedeckung abgenommen werden darf. Allerdings: „Der Verzehr von Speisen und Getränken darf nicht dazu verwendet werden, um die grundsätzlich bestehende Maskenpflicht zu umgehen“ (Ziffer 10 FAQs Kulturbetrieb (Seite des Wissenschaftsministeriums).
2.) Die CoronaVO untersagt Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden. Unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) sind jedoch Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden möglich. In beiden Fällen gilt: „Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht“ (CoronaVO § 10 Abs. 3).
3.) Bei Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden dürfen bis zu zehn Personen (statt bisher 20) ohne Einhaltung des Mindestabstandes zueinander zusammengesetzt werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie die Veranstaltung als Gruppe besuchen / wenn sie sich gemeinsam angemeldet haben. Bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden dürfen bis zu vier Personen ohne Einhaltung des Mindestabstandes zueinander zusammengesetzt werden, wenn sie die Tickets gemeinsam bestellt haben (siehe Ziffer 8 FAQs Kulturbetrieb (Seite des Wissenschaftsministeriums)).
4.) Wer eine Veranstaltung durchführt, muss ein individuelles, schriftliches Hygienekonzept erstellen. Bei Veranstaltungen mit über 100 und bis zu 500 Teilnehmenden, muss dieses Hygienekonzept nun vor Stattfinden der Veranstaltung der zuständigen Behörde vorliegen.
b.) Zusammenfassung: Veranstaltungen und Bedingungen für deren Durchführung (jeweils zitiert aus den FAQs Kulturbetrieb)
Proben (Ziffer 14 FAQs Kulturbetrieb (Seite des Wissenschaftsministeriums)):
„Nach § 10 Abs. 6 der Corona-Verordnung sind Proben als eigenständige Veranstaltungen anzusehen und grundsätzlich zulässig. Um eine Probe tatsächlich durchführen zu können, muss von den Verantwortlichen allerdings Folgendes gewährleistet werden:
- die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung,
- die Erstellung eines individuellen, schriftlichen Hygienekonzepts für die Probe (§ 5 der Corona-Verordnung),
- die Verarbeitung der Kontaktdaten sämtlicher Mitwirkender und Anwesender (§ 6 der Corona-Verordnung),
- ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die Ansteckungssymptome aufweisen, in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Corona-infizierten Menschen hatten oder entgegen § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung (und § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 7 der Corona-Verordnung),
- die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nach § 8 der Corona-Verordnung,
- ggf. zusätzlich bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen der Kunst- und Kultureinrichtungen nach § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst des Wissenschaftsministeriums: die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund--Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Corona-Verordnung auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen (auch am Sitzplatz im Publikum); im Übrigen besteht auch in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen in öffentlichen Einrichtungen eine Mundschutzpflicht. Unabhängig davon wird den Verantwortlichen dringend empfohlen, im Vorfeld und im Nachgang der Probe auf den Verkehrswegen zur und von der Probe eine Mundschutzpflicht anzuordnen.
(…) Ergänzend dazu werden folgende Hinweise gegeben:
- Die Mitwirkenden sollten auf Körperkontakte, Händeschütteln und Umarmungen unbedingt verzichten.
- Bei Proben in geschlossenen Räumen sollte alle 15 Minuten stoßgelüftet werden (siehe hierzu auch die „Empfehlung der Bundesregierung zum infektionsschutzgerechten Lüften“)
- Es sollte in möglichst großen Räumen geprobt werden (die Mindestraumgröße ergibt sich indirekt auch aus der Einhaltung der Abstandsregeln).
- Sofern die Möglichkeit besteht, Proben auf nicht-öffentlichen Freiflächen durchzuführen (zum Beispiel in Innenhöfen von Kultureinrichtungen, in privaten Gärten, nicht aber in kommunalen Parks oder auf öffentlichen Plätzen), sollte davon Gebrauch gemacht werden.“
Weiterhin gilt: Bei Gewährleistung der Einhaltung der Abstandsregeln zueinander ist von den Spielenden auf der Bühne keine Mundnasenbedeckung zu tragen!
Publikumsveranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden (abzgl. Mitwirkende) (Ziffer 2 FAQs Kulturbetrieb (Seite des Wissenschaftsministeriums)):
„Wer eine Veranstaltung im Sinne des § 10 Abs. 6 der Corona-Verordnung durchführt, muss Folgendes gewährleisten:
- die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung,
- die Erstellung eines individuellen, schriftlichen Hygienekonzepts für die Veranstaltung (§ 5 der Corona-Verordnung),
- die Verarbeitung der Kontaktdaten sämtlicher Mitwirkender, Besucherinnen und Besucher (§ 6 der Corona-Verordnung),
- ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die Ansteckungssymptome aufweisen, in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Corona infizierten Menschen hatten oder entgegen § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung i. V. m. § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 7 der Corona-Verordnung),
- die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nach § 8 der Corona-Verordnung (z. B. auch die branchenspezifische Handlungshilfe der VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard – Empfehlungen für die Branche Bühnen und Studios“),
- zusätzlich bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen der Kunst- und Kultureinrichtungen und in Kinos nach § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst des Wissenschaftsministeriums: die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 der Corona-Verordnung auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen. Die Mund- und Nasenbedeckung muss auch am Sitzplatz während der Vorstellung getragen werden (zum Konsum von Lebensmitteln und zur Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen siehe Erläuterungen unter Ziff. 10).“
Bei einer Teilnehmendenzahl bis 100 Personen müssen, insofern die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsanforderungen gewährleistet ist, keine festen Sitzplätze zugewiesen werden, d.h. Theaterspaziergänge, Walk-Acts usw. sind möglich.
Weiterhin gilt: Bei Gewährleistung der Einhaltung der Abstandsregeln zueinander ist von den Spielenden auf der Bühne keine Mundnasenbedeckung zu tragen!
„Die allgemeine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen kann bei Veranstaltungen der Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Kinos auf bis zu 500 Personen erhöht werden. Unerheblich ist, ob die Veranstaltung in einer Kunst- und Kultureinrichtung bzw. im Kino selbst oder aber in einer (für den Zweck der Durchführung einer Kunst-, Kultur- oder Kinoveranstaltung) angemieteten Räumlichkeit stattfindet. Bei Veranstaltungen mit Publikum bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende bei der Bemessung der Teilnehmerzahl außer Betracht.
Die in Ziff. 2 genannten allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen müssen erfüllt sein.
Nach § 5 Abs. 3 der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst muss zusätzlich
- den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zugewiesen werden; außerdem dürfen abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung (dies betrifft den gemeinsamen Hausstand und enge Verwandte, siehe unten) bis zu vier Teilnehmenden Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets gemeinsam bestellt wurden,
- von den Teilnehmenden auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen auch am Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (zum Konsum von Lebensmitteln und zur Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen siehe Erläuterungen unter Ziff. 10),
- die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgen und der zuständigen Behörde vorab ein entsprechendes Hygienekonzept vorgelegt werden.
Ohne Abstand dürfen nur zwei gemeinsame Haushalte und engere Verwandte im Sinne des § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung im Zuschauerraum platziert werden.
Außerdem können bis zu vier Teilnehmenden Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets gemeinsam bestellt wurden. § 9 Abs. 1 der Corona-Verordnung ist in Bezug auf die Abstände bei Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden seit dem 19. Oktober 2020 nicht mehr maßgeblich.
Es genügt, dass das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vor der Veranstaltung vorgelegt wird. Ein formales Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen.“
Weiterhin gilt: Bei Gewährleistung der Einhaltung der Abstandsregeln zueinander ist von den Spielenden auf der Bühne keine Mundnasenbedeckung zu tragen!
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das unbedingte Wille der Politik und Verwaltung, den Betrieb der Kulturtreibenden geöffnet und aufrecht zu erhalten, ist in diesen Regelungen spürbar – für diese Wertschätzung und Unterstützung sind wir dankbar.