Auszug:
1.2 Rechtsgrundlage und allgemeine Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittelnach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und den maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3.6 Förderung der laufenden Programmarbeit
Zur Förderung der laufenden Programmarbeit von Amateurtheatern mit fester Spielstätte (festes Haus oder Freilichttheater) erhält der Landesverband Amateurtheater einen jährlichen Zuschuss zur Weitergabe als institutionelle Förderung. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jährlichen Haushaltsplan und kann bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen, jedoch mindestens 5.000 € und höchstens 15.000 €. Gefördert werden können Amateurtheater mit professioneller jährlicher Wirtschaftsprüfung, einem festen Gelände oder Theatergebäude in Besitz oder langjähriger Pacht sowie einer mindestens 5-jährigen überregionalen Amateurtheatertätigkeit in Baden-Württemberg vor Antragstellung.
Erläuterungen
Mit den Zuwendungen für die laufende Programmarbeit werden Amateurtheater mit fester Spielstätte (Festes Haus oder Freilichttheater) zur Deckung der gesamten Ausgaben auf der Grundlage ihres jährlichen Haushaltsplanes gefördert. Soweit regelmäßig wiederkehrende Projekte in die laufende Programmarbeit überführt werden sollen, können diese zur Bemessungsgrundlage der Programmarbeit des Vorjahres hinzugerechnet werden. Die Bemessungsgrundlage sind die Durchschnittserlöse der letzten drei Jahre. Amateurtheater, die bereits durch andere Programme des Landes gefördert werden, erhalten für dieselbe Maßnahme keine weiteren Zuwendungen. Die Förderung zur laufenden Programmarbeit kann nur beantragt werden, wenn das Theater bereits in der Vergangenheit durch das Land Baden-Württemberg gefördert wurde.
Für die Abrechnung von Personalkosten ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Geschenke, Repräsentationskosten sowie Kosten, die auch ohne die laufende Programmarbeit entstanden wären. Nicht gefördert werden Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandsitzungen u.ä., das Bestreiten von reinen Repräsentationsaufgaben und Feierlichkeiten sowie Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter: innen.
Hinweis zum Förderverfahren
Bei einer Förderzusage erhalten Sie von uns einen Fördervertrag mit Aktenzeichen sowie Angaben zur Fördersumme und zum Bewilligungszeitraum Ihres Projektes in zweifacher Ausfertigung. Der Fördervertrag wird erst nach Ihrer Unterschrift und postalischer Zusendung (Poststempel) eines der beiden Exemplare an den LABW rechtsgültig.