Auszug:
1.2 Rechtsgrundlage und allgemeine Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittelnach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und den maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3.5 Förderung von Bau- und Investitionsvorhaben
Für Bau- und Investitionsmaßnahmen seiner Mitgliedsbühnen erhält der Landesverband Amateurtheater einen jährlichen Zuschuss zur Weitergabe als Projektförderung. Gefördert werden können Theater, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und die einen kontinuierlichen Spielplan Antrag auf Förderung von Bau- und Investitonsmaßnahmen (FöRiLi 3.5), Stand 01.01.2024 Seite 4 vorweisen können. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die Sicherheitsmängel beseitigen, die zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs unbedingt erforderlich sind, die zur Barrierefreiheit beitragen oder die ökologisch und sozial nachhaltige Zwecke erfüllen. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die noch nicht begonnen haben. Die Förderung beträgt bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Kosten. Sie muss mindestens 2.500 € und darf höchstens 50.000 € pro Jahr betragen, wobei sie insgesamt 150.000 € nicht überschreiten darf. Bei Maßnahmen über 5.000 € ist eine Kofinanzierung von kommunaler Seite (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) mindestens in Höhe eines Drittels der förderfähigen Kosten erforderlich.
5.2. Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweiligen Maßnahmen stehen. Für die Abrechnung von Personalkosten ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Geschenke, Repräsentationskosten sowie Kosten, die auch ohne das Projekt entstanden wären, z.B. für Personal, welches dauerhaft und nicht nur für das konkrete Projekt beschäftigt wird. Nicht gefördert werden Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandsitzungen u.ä., das Bestreiten von reinen Repräsentationsaufgaben und Feierlichkeiten sowie Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter:innen.
Erläuterung: Nicht gefördert werden jährlich wiederkehrende Aufwendungen (z.B. Baumbeschnitt oder Wartungsarbeiten) oder Baumaßnahmen im Parkplatzbereich, außerdem digitale Investitionen wie Lizenzen oder Maßnahmen zur digitalen Barrierefreiheit, wiederkehrende Investitionen in Verbrauchsmaterialien der Technik oder einmalige Investitionen für eine spezielle Theaterproduktion.
Hinweis zum Förderverfahren
Gemeinsam mit diesem Antragsformular müssen Sie zur Vollständigkeit des Antrags den ausgefüllte Kostenfinanzierungsplan (Excel-Dokument „KoFi mit VWN FöRiLi 3.5“) als PDF-Datei einreichen. Speichern Sie den Kostenfinanzierungsplan als Original Excel-Datei UNBEDINGT bei sich ab. Er dient im Falle einer Förderzusage gleichzeitig als Originaldokument für Ihren Verwendungsnachweis. Im Falle einer Förderzusage sind Sie als Träger der Projektmaßnahme verpflichtet, eine Belegliste zu führen, in der alle Projekteinnahmen und -ausgaben verzeichnet sind. Diese Belegliste ist Teil des späteren Verwendungsnachweises. Die Vorlage hierzu ist im Excel-Dokument des Kostenfinanzierungsplanes (Excel-Dokument „KoFi mit VWN FöRiLi 3.5) bereits enthalten und muss von Ihnen auch dort eingepflegt werden. Andere Beleglisten werden vom LABW nicht anerkannt. Bei einer Förderzusage erhalten Sie von uns einen Fördervertrag mit Aktenzeichen sowie Angaben zur Fördersumme und zum Bewilligungszeitraum Ihres Projektes in zweifacher Ausfertigung. Der Fördervertrag wird erst nach Ihrer Unterschrift und postalischer Zusendung (Poststempel) eines der beiden Exemplare an den LABW rechtsgültig. Das Projekt darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen haben.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben, der beigefügten Anlagen und die Übereinstimmung mit Büchern und Belegen. Wir erkennen die uns bekannten allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (VV zu §44 LHO) an und räumen dem Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V., dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW und dem Rechnungshof das Recht zur Nachprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung des bewilligten Zuschusses ein.